Zuzahlung & Befreiung

Zuzahlung bei Heilmittelverordnungen

Der Entfall der Praxisgebühr in der Arztpraxis für gesetzlich versicherte Patienten ab Januar 2013 betrifft nicht die Zuzahlung in Massage- und Physiotherapiepraxen. Die fällige Zahlung aufgrund einer Heilmittelverordnung ist keine „Praxisgebühr“ sondern eine Zuzahlung und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V).
Leider blieb dies in den Medien oft unerwähnt.
Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie für Heilmittelverordnungen eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages, sowie eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro (pro Verordnung) leisten müssen. Selbstverständlich wird dies quittiert.

Dieser Betrag verbleibt nicht bei uns, sondern wird an die Krankenkasse abgeführt.Die Zuzahlung ist bei Antritt der Behandlung fällig.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben.

Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sowie bei Privatverordnungen sind keine Zuzahlungen zu Leisten.

Beispiel

Eine Verordnung über 6 x Krankengymnastik (Primärkasse wie AOK, BKK, IKK, LKK ; SeeKK oder Knappschaft)

Rezeptgebühr: 10 Euro
10% des Rezeptwertes: ca. 9,84 Euro

Gesamtzuzahlung: 19,84 Euro (für alle sechs Behandlungen zusammen)

Die Zuzahlung des Rezeptwertes kann nach verschriebener Behandlungsart variieren.

Wann Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen können

Für Zuzahlungen gilt eine Höchstgrenze: Sie müssen maximal 2% Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden, und zwar für alle Zuzahlungen, d. h. für Krankengymnastik/Physiotherapie, für Hilfsmittel wie Einlagen oder Brillen, Krankenhausaufenthalte etc..
Heben Sie daher alle Quittungen gut auf. Wenn 2% Ihres Jahresbruttoeinkommens durch Zuzahlungen erreicht sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen.
Für chronisch Kranke beträgt der Höchstsatz nur 1% des Jahresbruttoeinkommens.

Genauere Informationen hierzu bekommen Sie auf Anfrage bei Ihrer Krankenkasse.

Stand: 2016